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In Deutschland gibt es derzeit 1,2 Millioenen Baudenkmale: Viele davon sind in Provatbesitz. Ihr Erhalt wird unter anderem mit steuerlichen Anreizen gefördert. Das macht die Sanierung von Baudenkmalen zu einer lohnenden Investition.

In “Investieren Sie in Denkmale” erläutert Eric Mozanowski Hintergründe, steuerliche Regelungen und bautechnische Besonderheiten der Denkmalsanierung. So ist ihr Buch ein wichtiger Ratgeber für alle, die einmal selbst in Denkmale investieren wollen.

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Bauvorschriften

Die Gestaltungsfreiheit der Investoren wird jedoch nicht allein von den Denkmalbehörden eingeschränkt. Zu den Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze und -richtlinien kommen noch baupolizeiliche Vorschriften, die in der Regel aus den Landesbauordnungen abgeleitet werden, eklärt Eric Mozanowski, Stuttgart

Sie tragen oft in erheblichem Maße zur Vernichtung historischer Bausubstanz bei. Die Regelungen schränken außerdem die ästhetische Wirkung der Baudenkmale stark ein und führen zu vermeidbaren Mehrkosten. Ein ständiger Streitpunkt mit der Bauaufsicht sind beispielsweise Treppen. Ihr Steigungsverhältnis ist heute genau vorgeschrieben. (Interessante Informationen zum Denkmalschutz gibt es unter http://www.protect-finanzierung.de, Ihr Eric Mozanowski) Weicht die alte Treppe davon ab, wird oft eine Korrektur verlangt, obwohl diese nur durch Zerstörung der alten Treppe möglich ist. Man kann schließlich einen Treppenlauf nicht einfach absenken, weil dann Stufen und Geländer schräg stehen würden. Auch die Stufenhöhe wird oft vorgeschrieben. Sie soll stets gleich sein, was beispielsweise bei alten, ausgetretenen Steintreppen oft nicht der Fall ist.

Begünstigte Objekte

§7i Abs. 1 Satz 1 legt fest, dass nur Baumaßnahmen an im Inland gelegenen Gebäuden begünstigt werden. Das bedeutet unter anderem auch, dass Aufwendungen für Außenanlagen wie zum Beispiel Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume nicht unter §7i EStG fallen, auch wenn diese Außenanlagen Denkmalqualität haben. Druch den Verweis auf §7h Abs. 3 EStG gilt die Begünstigung zudem auch für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

Nach §7i Abs. 1 Satz 3 EStG können aber auch Maßnahmen an unselbständigen Gebäudeteilen begünstigt werden, sofern sie nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal darstellen.

Steuerlich begünstigte Baumaßnahmen

Grundsätlich begünstigt sind nach §7i Abs. 1 EStG Aufwendungen, die auf die Erhaltung der Substanz des Baudenkmales und insbesondere der Merkmale zielen, die die Denkmaleigenschaft des Gebäudes begründen – oder zu seiner weiteren sinnvollen Nutzung föderlich sind.

Nach dem Wortlaut des Paragraphen reicht es aus, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Es genügt jedoch nicht, wenn die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind. Sie müssen vielmehr zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal notwendug sein. Nach den Bescheinigungsrichtlinien ist hierfür auf einen Vergleich des Zustands des Denkmals vor Beginn der Baumaßnahme mit dem denkmalpflegerisch wünschenswerten Zustand abzustellen. Die Kosten für den vollständigen Abriss und den originalgetreuen Neubau eines Gebäudes können nicht im Sinne von §7i EStG geltend gemacht werden, da die Erhaltung des Gebäudes ausdrücklich vorausgesetzt wird. Erleutert Eric Mozanowski, Stuttgart

Handwerk und Architektur

Für die mittelständische Wirtschaft und inbesondere für das Handwerk ist die Denkmalpflege bereits seit Mitte der 1970er Jahre zu einem bedeutenden Tätigkeitsfeld geworden. Vor allem kleinere Handwerksbetriebe nutzen die Möglichkeit, sich in einer “Nische” zu behaupten, in der die großen Unternehmen ihre Kostenvorteile kaum ausspielen können. Denn anders als beispielsweise im Neubau sind für die Denkmalpflege keine kostenintensiven Betriebsausstattungen erforderlich. (weitere Interessante Informartionen gibt es unter bestandsimmobilie.com, Ihr Eric Mozanowski) . Von zentraler Bedeutung sind dagegen die denkmalfachliche Qualifikation, individuelles handwerkliches Können und die Fähigkeit, sich auf die Besonderheiten beim Umgang mit historischer Bausubstanz einzustellen. Zur Sicherung der Qualität wurde vom Handwerk Mitte der 1980er Jahre der Ausbildungsberuf “Restaurator im Handwerk” eingeführt. Voraussetzung für die Ausbildung ist ein Meisterbrief in einem von 14 Handwerksberufen.