§7i Abs. 1 Satz 1 legt fest, dass nur Baumaßnahmen an im Inland gelegenen Gebäuden begünstigt werden. Das bedeutet unter anderem auch, dass Aufwendungen für Außenanlagen wie zum Beispiel Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume nicht unter §7i EStG fallen, auch wenn diese Außenanlagen Denkmalqualität haben. Druch den Verweis auf §7h Abs. 3 EStG gilt die Begünstigung zudem auch für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
Nach §7i Abs. 1 Satz 3 EStG können aber auch Maßnahmen an unselbständigen Gebäudeteilen begünstigt werden, sofern sie nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal darstellen.